S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (E r s c h 1 i e ß u n g s b e i t r ä g e) vom 27.04.90 Der Ortsgemeinderat/Stadtrat hat im Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I, S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) in der zur Zeit gültigen Fassung in der Sitzung vom 13.03.1990 folgende Satzung beschlossen: Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) und dieser Satzung. § 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand: 1. Für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschl. der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von a) Wochenendhausgebieten 7,0 m Campingplatzgebieten b) Kleinsiedlungsgebieten c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten aa) bis zweigeschossig beidseitig anbaubar 14,0 m bb) dreigeschossig einseitig anbaubar 12,5 m cc) vier- bis achtgeschossig ein‑ bzw. beidseitig anbaubar 20,0 m dd) über achtgeschossig ein‑ bzw. beidseitig anbaubar 23,0 m d)Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsordnung aa) bis eingeschossig anbaubar 20,0 m bb) weigeschossig anbaubar 23,0 m cc) dreigeschossig anbaubar 25,0 m dd) vier- und mehrgeschossig anbaubar 27,0 m e) Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite. Unbeplante Gebiete im Sinne des § 34 BauGB sind einem Baugebiet nach den §§ 2 ‑ 11 Baunutzungsverordnung gleichzustellen. 2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2. 3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) = 27,0 m a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, nur insoweit, als die Parkflächen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. 5. Für Grünanlagen a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 4 sind, bis zu einer zusätzlichen mittleren Breite von 4,0 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen sind, nur insoweit, als die Grünanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. (2) Die Breiten einzelenen Verkehrsanlagen können im Einzelfall überschritten werden, wenn dadurch die höchstzulässige Breite der Verkehrsanlagen insgesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5) nicht überschritten wird. (3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die Kosten für 1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen einschl. Grunderwerbsnebenkosten 2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, 3. die Erdbewegung zur Schaffung der geplanten Oberflächenhöhe einschl. evtl. Bodenaustausches und der Schaffung der erforderlichen Böschungen und Abstützungen auch außerhalb der Erschließungsfläche. 4. den Unterbau und die Oberflächenbefestigung, 5. bei Grünanlagen (einschl. Straßenbegleitgrün) den Unterbau und die Abdeckung mit Mutterboden sowie Pflanzvorbereitung, Einsaat und Bepflanzung, 6. die Randeinfassungen, Rinnen und Randsteine, 7. die Treppen, Schutzvorrichtungen, verkehrssichernde und verkehrsberuhigende Einrichtungen, 8. die Sitzmöbel und Pflanzkästen, 9. die Radwege, 10. die Gehwege, 11. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen einschl. deren notwendigem Umbau, 12. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 13. die Beleuchtungseinrichtungen, 14. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, 15. die Darlehenskosten (z. B. Zinsen, Disagio), 16. die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Bauleitungsgebühren. (4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (5) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungskosten gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und § 58 Abs . 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (6) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes- , Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen. (7) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das eineinhalbfache, mindestens aber um 13 Meter. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Abweichend von Abs. 1 wird der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen als Teileinrichtung der Erschließungsanlage nach einem Einheitssatz je m2 entwässerte Fläche ermittelt, wenn die Entwässerungseinrichtungen im Auftrag des Straßenbaulastträgers durch den Träger der Abwasserbeseitigung erstmals hergestellt werden. Der Einheitssatz ergibt sich aus der Haushaltssatzung des Trägers der Abwasserbeseitigung. Ausgenommen von den Regelungen in Satz 1 sind die Einlaufschächte einschließlich der Abdeckroste, der Sinkkästen und der Anschlußleitungen zum Straßensammler, deren beitragsfähiger Erschliessungsaufwand entsprechend Abs. 1 nach tatsächlichen Kosten ermittelt wird. (3) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer ausgebauten Erschließungsanlage ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit) insgesamt ermitteln. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. (4) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) und für Grünflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Buchstabe b) können entsprechend den Grundsätzen des § 6 den öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5 Abs. 1), der Parkflächen oder Grünanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Falle werden die Parkflächen und Grünanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. § 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschießungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Für Verkehrsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, die nicht überwiegend zur Erschließung von Baugrundstücken innerhalb des Abrechnungsgebietes erforderlich sind, trägt die Gemeinde 50 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 und 2 um den überschreitenden Betrag. Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen (1) Das Abrechnungsgebiet bilden die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, soweit sie baulich, gewerblich, als Friedhof, Sportanlage oder ähnlich genutzt werden oder nutzbar sind. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Als Grundstück im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die wirtschaftliche Einheit mehrerer Grundstücke. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt: 1. in beplanten Gebieten die Festsetzung des Bebauungsplanes. 2. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, b) bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Hier gilt die Tiefenbegrenzung von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite an gerechnet ohne Anrechnung des Zufahrtsweges. Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind einschl. der erforderlichen Mindestgrenzabstände von Geländen in ganzer Breite der erschlossenen Grundstücksfläche nach Buchstabe a) oder b) hinzuzurechnen. § 6 Verteilung des beiträgsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteiles der Gemeinde (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) im Verhältnis ihrer Grundstücksgrößen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Maß und Art verteilt. Sofern im Abrechnungsgebiet keine unterschiedliche bauliche Nutzung vorhanden ist, wird der Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach dern Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. (2) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung im Abrechnungsgebiet wird die Grundstücksfläche mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfältigt (Zuschlag für das Nutzungsmaß). Dieser beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H. 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H. 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H. 4. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 175 v. H. 5. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 200 v. H. 6. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 225 v. H. 7. bei höhergeschossiger Bebaubarkeit je weiteres Geschoß 25 v. H. (3) Den nach § 6 Abs. 2 ermittelten beitragspflichtigen Grundstücksflächen sind für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 25 v. H. dieser Flächen hinzuzurechnen; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. (4) Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist diese nicht festgesetzt, so ist bei bebauten und unbebauten Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Grundstücke, die über das durchschnittliche Maß der Vollgeschosse bereits bebaut sind (Satz 2), werden mit den höheren tatsächlichen Vollgeschossen veranlagt. In den Fällen des § 33 BauGB ist die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten anzusetzen. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in sonstigen Gebieten gelten je angefangene 3,50 m Traufhöhe als ein Vollgeschoß. Die Ermittlung der Vollgeschosse erfolgt nach § 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. (5) Sind für Teile eines Grundstückes verschiedene zulässige Geschoßzahlen im Bebauungsplan festgesetzt, so ist zunächst der der höheren Nutzbarkeit zuzuordnende Grundstücksteil aus der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßzahl zu ermitteln und auf die Restfläche die niedrigere Geschoßzahl anzuwenden. (6) Grundstücke, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind bei der Abrechnung aller sie erschließenden Anlagen zu berücksichtigen und beitragspflichtig. Der Berechnung jedes Erschließungsbeitrages für zwei gleichartige Erschließungsanlagen (z. B. zwei Straßen) werden die sich nach Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrundegelegt, wenn diese Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Werden Grundstücke durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen, so werden die Berechnungsdaten durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt. b) Vergünstigung bei Teilfunktion Liegt eine Mehrfacherschließung nur für eine Teilfunktion vor, insbesondere durch selbständige Gehwege, Gehwege an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie an Gemeindestraßen, so wird die Vergünstigung nur bei der Abrechnung der mehrfach vorkommenden Erschließungsanlagen oder Anlageteile gewährt. (7) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 6 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 40 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 40 - 80 m, so wird die Tiefenbegrenzung von 40 m von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Abs. 6. (8) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 3 Abs. 2, S. 2 Halbsatz 2) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen. (9) Die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 gelten nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. (10) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten, so kann die Gemeinde diesem zur Gleichbehandlung den Verkehrswert vergüten. In diesem Falle wird die Vergütung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen und als Vorauszahlung auf die Beitragsschuld angerechnet. § 7 Kostenspaltung Der Erschließungsaufwand kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn (einschl. des erforderl. Unterbaues und der Erdbewegungen 4. die Gehwege, 5. die Fußwege und Wohnwege (mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen) 6. die Radwege, 8. die Grünanlagen, 9. die Beleuchtungsanlagen, 11. die verkehrsberuhigenden Einrichtungen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. § 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmter Straßen, Wege Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen, die Geh- und Radwege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und die Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen: 1. Bei öffentlichen, zum Anbau bestimmter Straßen, Wegen und Plätze sowie bei Sammelstraßen und Parkflächen a) eine Pflasterung, eine Bitumen-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart, b) Straßenentwässerung und Beleuchtung, c) den Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, d) etwaige verkehrsberuhigende Einrichtungen sowie e) die Widmung für den öffentlichen Verkehr im Sinne des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander, sowie die Merkmale nach Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a) aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn- und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird, und diese in einfacher Form angelegt werden. (3) Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) sind endgültig hergestellt, wenn sie die Merkmale nach Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe a ) aufweisen, soweit nicht in einem Bebauungsplan eine wassergebundene Oberflächenbefestigung festgesetzt ist oder der Gemeinderat für nicht beplante Gebiete eine solche ausdrücklich für ausreichend beschließt. (4) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind. § 8a Art, Umfang und Herstellungsmerkmale sowie die Verteilung des Aufwandes von Anlagen zum Schutze von Baugebiete gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt; im übrigen gelten die Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung. § 9 Beitragsbescheid (1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Der Beitragsbescheid enthält: 1. den Namen des Beitragsschuldners, 2. die Bezeichnung des Grundstückes, 3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteiles (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen(§§ 5 und 6), 4. die Festsetzung des Zahlungstermines, 5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre. § 10 Fälligkeit der Zahlung (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Beiträge, für deren Tilgung Ratenzahlung oder eine Verrentung zugelassen wird, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Abgabenordnung und des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Vorausleistungen (1) Wird auf einem Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfange entstanden ist, ein Bauvorhaben genehmigt, oder wird mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen, so können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden. (2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß. § 12 Ablösung des Erschließungsbeitrages Die Gemeinde kann vor Entstehen der Beitragspflicht Vereinbarungen über die Ablösung der Beitragspflicht treffen. Dabei bestimmt sich der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 S. 5 BauGB) nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 13 Anwendung des Kommunal‑Abgaben‑Gesetzes Soweit das Baugesetzbuch und diese Satzung keine besonderen Regelungen treffen, gilt im Übrigen das Kommunal-Abgaben-Gesetz für Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.87 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.02.80 außer Kraft. Soweit die Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter. |