Neufassung der

 

H A U P T S A T Z U N G

 

der Ortsgemeinde Densborn

 

vom 05. August 2001

 

 

 

Der Ortsgemeinderat Densborn hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

 

(1)            Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen in der Wochenzeitung “et Blättchen - Wochenzeitung des Gerolsteiner Landes“.

 

(2)            Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen werden abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen, die aus Karten, Plänen oder Zeichnungen sowie damit verbundenen Texten und Erläuterungen bestehen.

 

(3)            Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Frist gelten, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

 

(4)            Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates sowie der Ausschüsse werden unter Beachtung des § 34 Abs. 6 GemO in der Wochenzeitung “et Blättchen“ öffentlich bekannt gemacht.

 

(5)            Dringliche Sitzungen im Sinne von § 34, Abs. 3, Satz 2 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung “Trierischer Volksfreund“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.


(6)            Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(8)            Öffentliche Bekanntmachungen, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfe-angelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der Wochenzeitung “et Blättchen“.

 

(9)            Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

 

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

 

Die Bildung sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse werden durch Beschluss des Ortsgemeinderates geregelt.

 

 

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den  Ortsbürgermeister

 

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.     Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro / 5.000,00 DM im Einzelfall;

 

2.     Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro / 5.000,00 DM im Einzelfall;

 

§ 4

Beigeordnete

 

Die Anzahl der ehrenamtlichen Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GemO auf zwei festgesetzt.

 

 

§ 5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

 

Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

 


§ 6

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, beträgt die Aufwandsentschädigung ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2.

 

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

(1) Hinsichtlich der Angaben in Euro tritt die Hauptsatzung am 01. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.10.1994 außer Kraft.

 

 

Densborn, 03. August 2001

 

 

Heinrich Koch

(Ortsbürgermeister)